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                                Satzung

                                    des

      Angel- und Gewässerschutzvereins Ennepe e.V.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

        Der Verein führt den Namen
        Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe e.V.!
        Sitz des Vereins ist Gevelsberg.
        Der Verein ist unter der Nummer 2976 im Vereinsregister beim Amtsgerichts Hagen eingetragen.
        Der Verein ist Mitglied im Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. und im Deutschen    Angelfischerverband e.V.                   (Mitgl.-Nr. 11517).
        Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit strikt  neutral.
        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
        Der Gerichtsstand ist Schwelm.


§ 2    Aufgabe und Zweck des Vereins
        Der Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe ist eine Vereinigung von Anglern, Natur- und  Umweltschützern, die sich das           Ziel gesetzt haben, die waidgerechte Angelfischerei im Einklang  mit dem Biotop- und Artenschutz zu fördern. Lebensräume         der Tiere und Pflanzen, insbesondere  an und in den Vereinsgewässern, sollen erhalten, geschützt oder wiederhergestellt               werden.
        Der Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe schafft, erhält und verbessert die Voraussetzungen  für die Ausübung der                 waidgerechten Angelfischerei und des Casting-Sports.
        Diese Aufgaben und Ziele des Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe sollen erreicht werden  durch
       
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des  Artenschutzprogrammes des                Deutschen Angelfischerverbandes e.V.
       
Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften, Feuchtgebiete und  Wasserläufe
       
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkung auf den Fischbestand und das  Gewässer
       
die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift im Sinne dieser Zielsetzung
       
Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten  Zwecken dienlich sein                     können
       
Beratung und Schulung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes ,  durch geeignete                       Schulungsmaßnahmen.
       
Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Booten und den dazugehörigen Anlagen,  Unterkunftshäusern und                    sonstigen Einrichtungen.

       Förderung der Vereinsjugend und des Casting-Sports.


§ 3    Gemeinnützigkeit
       
Der Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne                  der einschlägigen, steuerrechtlichen Vorschriften (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung).
       
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
       
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen             aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch                           unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
        
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

             Auslagen und Aufwendungen können den Organen des Vereins auch pauschal erstattet werden, soweit diese Zahlungen                nicht unangemessen hoch sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).


§ 4    Aufnahme von Mitgliedern
       
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur Einhaltung der                             Vereinssatzung verpflichtet.
       
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Sie bedürfen der Zustimmung des                         gesetzlichen         Vertreters und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Jugendgruppe verwaltet sich             selbst entsprechend           der Jugendordnung.
       
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der                             Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die               Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
            Der Beitritt als förderndes (passives) Mitglied bedarf nur der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorsitzenden, der den               Gesamtvorstand entsprechend zu unterrichten hat.
       
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem               Antragsteller schriftlich übermittelt; dies gilt auch für die Ablehnung des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung durch den                   Vorstand muss nicht begründet werden.


§ 5    Gebühren und Beiträge
       
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist im Voraus und grds. unbar mittels                             Einzugsermächtigung zu entrichten. Letzter Zahltag für das laufende Geschäftsjahr ist der 31. Januar.
       
Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten. In der Aufnahmegebühr ist               der Betrag für die Ausstellung des Sportfischereipasses des Verbandes enthalten.
       
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das              laufende Geschäftsjahr festgelegt.


§ 6    Ende der Mitgliedschaft
        Die Mitgliedschaft endet durch
       
. freiwilligen Austritt:
            Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung  einer                               vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende, erfolgen.
       
. Ausschluss:
            Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
       
grob gegen die Satzung verstoßen hat,
       
das  Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
       
.   wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt wurde,
       
.   gegen fischereirechtliche Bestimmungen des Vereins wiederholt verstoßen hat,
       
innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
       
ohne hinreichende Begründung, trotz Mahnung, mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen, über den vom                Vorstand festgelegten Zahlungstermin  hinaus, im Rückstand ist.
       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
       Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung ist die                        Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren              beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung sind unstatthaft. Einen Antrag des Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte,            um Nachprüfung und Aufhebung des Beschlusses, ist nicht möglich.
       Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, insbesondere das Recht zur Ausübung der                  Angelfischerei in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
       Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet, Vereinspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben.
       Es besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
       
Tod des Mitgliedes


§ 7    Maßnahmen gegen Mitglieder
        Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand in weniger schweren Fällen erkennen auf

   . Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen ( z.B. Ersatzleistungen)
   . zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis oder Vereinsrechte
   . mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
        Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben.
        Eine Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung ist möglich.


§ 8    Rechte und Pflichten der Mitgliedern
   
Die Mitglieder sind berechtigt,
       
die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
       
die vereinseigenen Anlagen ( z.B. Anglerheim ) zu benutzen,
       
die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen,
        
Beratung, Unterstützung und Schutz durch den Verein in allen Fragen der Fischerei in Anspruch zu nehmen.
   
Die Mitglieder sind verpflichtet,
       
die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei                an den Vereinsgewässern“ auszuüben, sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern und Gästen zu achten,
       
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
       
Uferschäden zu vermeiden, vorgefundene Schäden, Wasserverschmutzungen, Fischsterben usw. den Behörden und dem               Vorstand zu melden,
        
sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu                        befolgen,
       
die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und beschlossene (z. B. durch die „Bestimmungen für die                                    Vereinsgewässer“ festgelegte Arbeitsdienste) Verpflichtungen zu leisten.
       
Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.


§ 9    Organe des Vereins
        Organe des Vereins sind:
       
Der Vorstand
       Die Mitgliederversammlung


§ 10    Der Vorstand
          Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
         
Der Vorstand besteht aus
             1.
dem Vorsitzenden,
             2.
seinem Stellvertreter,
             3.
dem Geschäftsführer
             4.
dem Kassenwart
             5.
dem Gewässerwart
             6.
dem Jugendwart

             7. dem Sportwart
                  und
             8.
einem Pressewart.


             Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
             Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion ist möglich!

       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von beiden hat                                              Einzelvertretungsbefugnis;
           die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden                  begrenzt.
       
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden                   gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten bleibt.
            Er legt auch die „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“ fest.
       
Der Vorsitzende koordiniert und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder. Er vertritt den Verein                 gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Alle                     Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
       
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.                             Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein               Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten                                         Mitgliederversammlung zu treffenden  Entscheidung eine andere Person kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen.
       
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden
            - bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen.
            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden,                           anwesend ist.
       
Für den Verein wichtige Entscheidungen werden im Vorstand besprochen und durch Abstimmung                                               angenommen/abgelehnt. Für die Abstimmung ist die einfache Mehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet               der Vorsitzende. Das Abstimmungsergebnis ist verbindlich und kann nur durch eine neue Abstimmung aufgehoben                       werden.
       
Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Anträge, Beschlüsse und                                         Abstimmungsergebnisse zum Inhalt haben muss. Dieses Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.


§ 11    Die Mitgliederversammlung
         Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die              maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom                Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter - nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle                  Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der          Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene                         Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.


§ 12    Die Jahreshauptversammlung
     
.  In jedem Kalenderjahr muss in den ersten zwei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom                            Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie kann                    schriftlich erfolgen, aber auch über die örtliche Presse bekanntgegeben werden.
          Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den           Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
     
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
  . Bei Neuwahlen (Hinw. auf Ziff. 4 Buchst. c) ist vor der Wahl des ersten Vorsitzenden ein Versammlungsleiter zu wählen, der           die Wahl leitet. Nach Durchführung der Wahl leitet der gewählte Vorsitzende die Versammlung.
  . Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
         
die Berichte der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
   . die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
       
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
       
Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
       
.  Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
        
.  Satzungsänderungen.
 . Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich          beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist zu Beginn            der Versammlung bekanntzugeben.
 . Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den                      Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten                Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 . Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten einberufen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 aller                       stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
 . Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden            Mitglieder.
 . Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse                    beinhalten. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren und bei Bedarf dem          Landesverbandsvorsitzenden Zur Einsichtnahme vorzulegen.


§ 13    Die Kassenführung
         Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Auf den                    Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu                leisten, wenn sie vom Vorsitzenden abgezeichnet sind.
         Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Buchführung auf Verlangen dem Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen.


§ 14    Die Kassenprüfer
         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein Amt im          Vorstand des Vereins bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen. Dies kann                    während des Jahres durch Stichproben erfolgen und muss nach Abschluss des Geschäftsjahres eingehend erfolgen. Das                  Ergebnis der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist dem Vorstand vorzulegen und auf der                                Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer  empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw.              Nichtentlastung des Kassierers und des Vorstandes zur Abstimmung.


§ 15    Jugendordnung und „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“
         Die Jugendordnung und die „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“ in der jeweils                    gültigen Ausführung sind Teil der Vereinssatzung.


§ 16    Auflösung des Vereins
       
Der Verein kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung              aufgelöst werden. Es muss eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung                      stimmen.
       
Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes der Rechtsfähigkeit oder einem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das                Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Verein „Lachszentrum Hasper Talsperre e.V.“ (Amtsgericht              Hagen; VR-Nr. 2278)
             oder – wenn dieser nicht gemeinnützig ist – an die Stadt Gevelsberg.
             Der Begünstigte hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2                  dieser Satzung zu verwenden.


§ 17    Änderungen
         Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins                        erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Nachsatz:    Die Änderungen der Satzung (§§ 1, 3 Abs. 4 u. 15 Abs. 2) sind in der Mitgliederversammlung vom 30.06.2016 beschlossen worden!

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