Satzung
des
Angel- und Gewässerschutzvereins Ennepe e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen
Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe e.V.!
Sitz des Vereins ist Gevelsberg.
Der Verein ist unter der Nummer 2976 im Vereinsregister beim Amtsgerichts Hagen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. und im Deutschen Angelfischerverband e.V. (Mitgl.-Nr. 11517).
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit strikt neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gerichtsstand ist Schwelm.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
Der Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe ist eine Vereinigung von Anglern, Natur- und Umweltschützern, die sich das Ziel gesetzt haben, die waidgerechte Angelfischerei im Einklang mit dem Biotop- und Artenschutz zu fördern. Lebensräume der Tiere und Pflanzen, insbesondere an und in den Vereinsgewässern, sollen erhalten, geschützt oder wiederhergestellt werden.
Der Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe schafft, erhält und verbessert die Voraussetzungen für die Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Casting-Sports.
Diese Aufgaben und Ziele des Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe sollen erreicht werden durch
. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Deutschen Angelfischerverbandes e.V.
. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften, Feuchtgebiete und Wasserläufe
. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkung auf den Fischbestand und das Gewässer
. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift im Sinne dieser Zielsetzung
. Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken dienlich sein können
. Beratung und Schulung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes , durch geeignete Schulungsmaßnahmen.
. Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Booten und den dazugehörigen Anlagen, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.
. Förderung der Vereinsjugend und des Casting-Sports.
§ 3 Gemeinnützigkeit
. Der Angel- und Gewässerschutzverein Ennepe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen, steuerrechtlichen Vorschriften (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung).
. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Auslagen und Aufwendungen können den Organen des Vereins auch pauschal erstattet werden, soweit diese Zahlungen nicht unangemessen hoch sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.
. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Sie bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Jugendgruppe verwaltet sich selbst entsprechend der Jugendordnung.
. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Beitritt als förderndes (passives) Mitglied bedarf nur der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorsitzenden, der den Gesamtvorstand entsprechend zu unterrichten hat.
. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich übermittelt; dies gilt auch für die Ablehnung des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden.
§ 5 Gebühren und Beiträge
. Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist im Voraus und grds. unbar mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Letzter Zahltag für das laufende Geschäftsjahr ist der 31. Januar.
. Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten. In der Aufnahmegebühr ist der Betrag für die Ausstellung des Sportfischereipasses des Verbandes enthalten.
. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
. freiwilligen Austritt:
Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende, erfolgen.
. Ausschluss:
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
. grob gegen die Satzung verstoßen hat,
. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt wurde,
. gegen fischereirechtliche Bestimmungen des Vereins wiederholt verstoßen hat,
. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
. ohne hinreichende Begründung, trotz Mahnung, mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen, über den vom Vorstand festgelegten Zahlungstermin hinaus, im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung sind unstatthaft. Einen Antrag des Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte, um Nachprüfung und Aufhebung des Beschlusses, ist nicht möglich.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet, Vereinspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Es besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
. Tod des Mitgliedes
§ 7 Maßnahmen gegen Mitglieder
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand in weniger schweren Fällen erkennen auf
. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen ( z.B. Ersatzleistungen)
. zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis oder Vereinsrechte
. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben.
Eine Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung ist möglich.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitgliedern
. Die Mitglieder sind berechtigt,
. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
. die vereinseigenen Anlagen ( z.B. Anglerheim ) zu benutzen,
. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen,
. Beratung, Unterstützung und Schutz durch den Verein in allen Fragen der Fischerei in Anspruch zu nehmen.
. Die Mitglieder sind verpflichtet,
. die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“ auszuüben, sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern und Gästen zu achten,
. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
. Uferschäden zu vermeiden, vorgefundene Schäden, Wasserverschmutzungen, Fischsterben usw. den Behörden und dem Vorstand zu melden,
. sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und beschlossene (z. B. durch die „Bestimmungen für die Vereinsgewässer“ festgelegte Arbeitsdienste) Verpflichtungen zu leisten.
. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
. Der Vorstand
. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter,
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassenwart
5. dem Gewässerwart
6. dem Jugendwart
7. dem Sportwart
und
8. einem Pressewart.
Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion ist möglich!
. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von beiden hat Einzelvertretungsbefugnis;
die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden begrenzt.
. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten bleibt.
Er legt auch die „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“ fest.
. Der Vorsitzende koordiniert und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen.
. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden
- bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
. Für den Verein wichtige Entscheidungen werden im Vorstand besprochen und durch Abstimmung angenommen/abgelehnt. Für die Abstimmung ist die einfache Mehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Abstimmungsergebnis ist verbindlich und kann nur durch eine neue Abstimmung aufgehoben werden.
. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zum Inhalt haben muss. Dieses Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter - nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
§ 12 Die Jahreshauptversammlung
. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten zwei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie kann schriftlich erfolgen, aber auch über die örtliche Presse bekanntgegeben werden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
. Bei Neuwahlen (Hinw. auf Ziff. 4 Buchst. c) ist vor der Wahl des ersten Vorsitzenden ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Wahl leitet. Nach Durchführung der Wahl leitet der gewählte Vorsitzende die Versammlung.
. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
. die Berichte der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
. Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
. Satzungsänderungen.
. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten einberufen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
. Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren und bei Bedarf dem Landesverbandsvorsitzenden Zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 13 Die Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Auf den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden abgezeichnet sind.
Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Buchführung auf Verlangen dem Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 14 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen. Dies kann während des Jahres durch Stichproben erfolgen und muss nach Abschluss des Geschäftsjahres eingehend erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist dem Vorstand vorzulegen und auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Kassierers und des Vorstandes zur Abstimmung.
§ 15 Jugendordnung und „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“
Die Jugendordnung und die „Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern“ in der jeweils gültigen Ausführung sind Teil der Vereinssatzung.
§ 16 Auflösung des Vereins
. Der Verein kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es muss eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes der Rechtsfähigkeit oder einem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Verein „Lachszentrum Hasper Talsperre e.V.“ (Amtsgericht Hagen; VR-Nr. 2278)
oder – wenn dieser nicht gemeinnützig ist – an die Stadt Gevelsberg.
Der Begünstigte hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 17 Änderungen
Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
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Nachsatz: Die Änderungen der Satzung (§§ 1, 3 Abs. 4 u. 15 Abs. 2) sind in der Mitgliederversammlung vom 30.06.2016 beschlossen worden!